Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  49.  323

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  14.  März  1917.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1917,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Nachstehende  Anordnungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin
werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Me.erheimb.

A.  Auf  Grund  der  Anordnungen  des  Direktoriums  der  Reichsgetreidestelle  vom
14.  Februar  d.  Is.  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  erlassen:

I.  Zur  Herstellung  von  Mehl  ist  Roggen  und  Weizen  künftig  unter  vollständiger
Reinigung  mindestens  bis  zu  97  v.  H.  auszumahlen.  Diese  Festsetzung  gilt  auch  für
alles  Brotgetreide,  welches  landwirtschaftliche  Selbstversorger  ausmahlen  lassen,  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  in  §  49  unter  b  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916,  nach  welcher  die  Kommunalverbände  für  einzelne  Mühlen,  die  das  vorgeschriebene
Ausmahlverhältnis  nicht  erreichen,  besondere  Festsetzungen  treffen  können.

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