340 Nr. 50. 1917.
und Lagerbuchführung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen, wird hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. "
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführing zu
überwachen.
Schwerin, den 15. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
Nr. Bst. 1945/2. 17. K.R.A.,
betrefsend Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und Erzeug-
nissen aus Drogen.
Vom 15. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
auf Grund der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915,
3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 54, 549, 684) ) bestraft wird.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG#Bl.
S. 000| untersagt werden.
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Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (§ 3) (meldbepflichtige Per-
sonen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
(meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er arf Grund dieser Verordnung verpflichtet at. uccht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unricht ge oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu gehntausend Mark bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate versallen erklärl werden. Ebenso wird be-
straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitansend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Eben-
so kit bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt.