Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

350  Nr.  51.  1917.

13.  des  Regierungsbezirks  Aurich,  des  die  Fisch=  und  asel  Vertriebsg  ellschaft
Amts  Jever  und  von  Wilhelmshaven.  „Ostfriesland“  m.  *  che

14.  des  Dentschen  Reichs,  soweit  nicht  die  innenländische  Sosis.  G.
die  unter  1  bis  13  bezeichneten  Ge-  b.  H.  in  Berlin  C.  2
biete  in  Frage  kommen,
bezeichnet.
86.
Die  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
der  §§  1  und  3  zulassen.
8  6.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  werden  nach
&5?  der  Bekanntmachung  über  die  Überwachung  des  Verkehrs  mit  Seemuscheln  vom
2.  November  1916  (R#Bl.  S.  1243)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.November
  1916  (Rehl.  S.  1302)  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Neben  der  Strafe  können  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§  7.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  11.  März  1917  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  März  1917.

Die  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln.
von  Flügge.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  März  1917,  betreffend  den  Absatz  von  Krabben.

Nachstehende  in  Nr.  59  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskommissars  für  Fishversorgung  vom  7.  März  1917  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.