Nr. 54. 1917. 367
« ern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
he 6E aih 56 Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung g Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden.
5 1. .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden:
1. Eichenrinde,
2. Fichteurinde, ç Z„
3. Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient), ganz
oder zerkleinert.
*52.
Höchstpreis. 6
I. Der Verkaufspreis für den Zentner (50 kg) darf höchstens betragen bei:
a) Eichenrinde
im Alter bis zu 20 Jahten 139,00 7,
im Alter von mehr als 20 bis zu 30 Jahren 10000 „
im Alter von mehr als 30 bis zu 40 Jahren 7,00 „
b) Fichtenrinde ............ 8,00
cHolzderzahmcnKastanie(soroeiteszurGerbstoff-
gewinnung dient)
von mindestens 7 cm Zopfstärke 29,00 „
von weniger als 7 cm Zopfstärkee 1500 „ „
Diese Preise sind frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation oder,
falls die Anlieferung durch Fuhrwerk erfolgt, frei Lager des Käufers oder frei
Gerberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet; sie schließen bei Eichen-
rinde die Kosten des Bündelus ein. · .
2. Erfolgt der Ankauf frei Abfuhrplatz am Gewinnungsort, so verringert sich der
Höchstpreis:
a) bei Eichenrinde und Fichtenrinde
um 1,50 -¾ für weniger als 5 km Abfuhrstrecke,
77 2,50 ?* 1½ 5 bi 7 «
«, »« mehr als 10 » « ;
b) bei Kastanienholz « «
um 0,20 für weniger als 10 km Abfuhrstrecke,
„ 0,30 „ „ 10 und mehr „ „
Unter Abfuhrstrecke ist die Fahrstrecke zu verstehen, die das Fuhrwerk
vom Lagerplatz am Gewinnungsort bis zum Bestimmungsort zurückzulegen
hat. Kommen für die Abfuhr mehrere Wege wahlweise in Betracht, so ist die
Entfernung auf dem guten Fahrwege maßgebend. Als Bestimmungsort gilt
die nächste für den Käufer in Betracht kommende Verladestation, sofern nicht
die unmittelbare Beförderung durch Fuhrwerk zu seinem Lager oder zu der
Lohmühle geringere Gesamtkosten ergibt.