Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 54. 1917. 369 
3. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden: # 
a) die reinen Frachtkosten notwendiger Versendung mit der Bahn oder auf 
dem Wasser sowie die notwendigen Kosten des in diesem Paragraphen 
vorgeschriebenen Wiegens; çn 
b) borgeshei- Sendung des Kaufpreises. Ist der ufereig gestundet wor- 
den, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
dislont hinzugeschlagen werden. # 
4. Jeder Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer der von dieser Bekanntmachung 
betroffenen Gegenstände auf dessen Verlangen bei Ablieferung eine schriftliche 
Aufstellung über die von ihm gemäß 5 2 und § 3 Ziffer 1 und 4 berechneten 
Preise und Unkosten auszuhändigen. ç 
Diese Bestimmung gilt nicht für Verkäufe der Verteilungsstelle (Kriegs- 
leder Aktiengesellschaft). 
Anmerkung: Andere als die unter hiffer 3 aufgeführten Kosten der also nur inso- 
weit angerechnet werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Höchstpreis nicht über- 
reitet. 
D Der Umsatzstempel ist im Höchstpreis einbegriffen. 
8 4. 
Verpflichtung zur Führung von Lagerbüchern. 
Jeder Käufer der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist zur 
Fährung eines Lagerbuches verpflichtet, aus welchem der Tag des Einkaufs, Name und 
ahn des Lieferers, Art, Menge und Einkaufspreis, der Tat des Verkaufs, Name und 
Wohnsitz des Käufers, Art, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß. 
Personen oder Firmen, von denen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge- 
genstände für fremde Rechnung eingelagert oder verarbeitet werden, z. 9. auch im Lohn 
arbeitende Lohmühlen oder Extraktfabriken, sind ebenfalls zur Führung eines Lagerbuches 
verpflichtet. Aus dem Lagerbuch muß Name und Wohnsitz des Eigentümers der Ware, 
sowie deren Menge und Art und der Tag ihres Eingangs ersichtlich sein. 
5 5. 
Zurückhalten von Borräten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen, vorbe- 
haltlich der dafür angedrohten Strafen. 9 9 gen, 
8 6. 
Meldepflicht. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Meldestelle für Leder und Lederrohstoffe, Berlin 
W.9, Budapester Straße 11/12) des Kriegsamts des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums 
kann Bestandsmeldungen über die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
verlangen. 
8 7. 
Ausnahmen. 
Die Kriegsleder Mktiengesellcchaft darf beim Verkauf der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Gegenstände die durch §§ 2 und 3 festgesetzten Preise überschreiten. 
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