Nr. 60. 1917. 401
5 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 4
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle aller
Art einschließlich Webereikehricht, auch mit anderen Spinnstoffen
(Wolle, Kunstwolle, Kunstbaumwolle usw.) gemischt, gleichviel,
ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei, Wirkerei oder Strickerei, beim
Uleichen Veredeln oder Ausrüsten anfallen, und ob sie verspinnbar sind
oder nicht;
sämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen Garne, Zwirne, Garn- und
Zwirnabfälle, Abfälle (Putzfäden, Reinfäden und dergleichen), gleichviel, ob
der Baumwollgehalt auf der Verwendung der unter 1 genannten Baum-
wollspinnstoffe, auf dem Zusatz von Kunstbaumwolle oder baumwollhaltiger
Kunstwolle oder auf sonstigen Ursachen beruht.
§*l 3.
Beschlagnahme.
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirn-
abfsälle werden hiermit beschlagnahmt.
Kunstbaumwolle unterliegt der Beschlagnahme gemäß der Bekanntmachung
W. IV. 2000/2. 17. K.R.A.
Von den Anordnungen dieser Beschlagnahme sind ausgenommen, sofern die
Bestimmungen der §§ 8 und 9 beobachtet werden:
1. Anslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden
verstanden: Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die
nach dem 15. Juni 1915, sowie Linters, die nach dem 1. Januar 1916
aus dem Ausland eingeführt worden sind.
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden ver-
standen: Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und
Zwirnabfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland einge-
führt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den
unter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen oder aus Kunstbaumwolle
Phelrelt sind, die gemäß § 5 der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17.
„R.A. von der Beschlagnahme ausgenommen ist, endlich Garn= und
Zwirnabfälle, die nachweisbar ausschließlich von Auslandsgarnen
herrühren.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht
besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekannt-
machung.
Im nachstehenden kur
„Baumwollspinnstosfe"
genannt.
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