Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 60. 1917. 401 
5 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 4 
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle aller 
Art einschließlich Webereikehricht, auch mit anderen Spinnstoffen 
(Wolle, Kunstwolle, Kunstbaumwolle usw.) gemischt, gleichviel, 
ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei, Wirkerei oder Strickerei, beim 
Uleichen Veredeln oder Ausrüsten anfallen, und ob sie verspinnbar sind 
oder nicht; 
sämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen Garne, Zwirne, Garn- und 
Zwirnabfälle, Abfälle (Putzfäden, Reinfäden und dergleichen), gleichviel, ob 
der Baumwollgehalt auf der Verwendung der unter 1 genannten Baum- 
wollspinnstoffe, auf dem Zusatz von Kunstbaumwolle oder baumwollhaltiger 
Kunstwolle oder auf sonstigen Ursachen beruht. 
§*l 3. 
Beschlagnahme. 
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirn- 
abfsälle werden hiermit beschlagnahmt. 
Kunstbaumwolle unterliegt der Beschlagnahme gemäß der Bekanntmachung 
W. IV. 2000/2. 17. K.R.A. 
Von den Anordnungen dieser Beschlagnahme sind ausgenommen, sofern die 
Bestimmungen der §§ 8 und 9 beobachtet werden: 
1. Anslandsspinnstoffe und Auslandsgarne. 
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden 
verstanden: Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die 
nach dem 15. Juni 1915, sowie Linters, die nach dem 1. Januar 1916 
aus dem Ausland eingeführt worden sind. 
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden ver- 
standen: Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und 
Zwirnabfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland einge- 
führt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den 
unter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen oder aus Kunstbaumwolle 
Phelrelt sind, die gemäß § 5 der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. 
„R.A. von der Beschlagnahme ausgenommen ist, endlich Garn= und 
Zwirnabfälle, die nachweisbar ausschließlich von Auslandsgarnen 
herrühren. 
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht 
besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekannt- 
machung. 
Im nachstehenden kur 
„Baumwollspinnstosfe" 
genannt. 
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