Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

402  Nr.  60.  1917.

Wollgemischte  Strickgarne;  für  diese  gilt  jedo¾h  die  Bekanntmachung,  betreffend
  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web--,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne  (W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.),  vom  31.  Dezember
  1915  nebst  Nachträgen.

Stickgarne,  Nähfäden,  Strick-,  Stopf=  und  Häkelgarne,  die  bereits  am
1.  April  1916  in  handelsfertiger  Aufmachung  für  den  Kleinverkauf  vorhanden
  waren,  dürfen  im  Inlande  veräußert  und  zu  ihrem  bestimmungsgemäßen
  Zwecke  verwendet  werden.

Offene  Ladengeschäfte  dürfen  beschlagnahmte  Garne,  die  bereits  am  1.  April
1916  bei  ihnen  gelagert  haben,  höchstens  jedoch  50  kg,  an  Haushaltungen
und  Hausgewerbetreibende  zur  beliebigen  Verarbeitung  im  eigenen  Betriebe
in  Mengen  veräußern,  die  bei  jedem  Einzelverkauf  10  kg  nicht  übersteigen.

g  4.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der  Beschlagnahme
  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit  Zustimmung
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  erfolgen.

Verboten  ist  insbesondere

das  Mischen,  Bleichen,  Färben,  Einfetten  und  Verspinnen  beschlagnahmter
Baumwollspinnstoffe,  ferner  die  Herstellung  von  Watte,

das  Weben,  Wirken,  Stricken,  Klöppeln,  Flechten,  Zwirnen,  Veredeln  (3.  B.
Bleichen,  Färben  usw.),  Spulen,  Zetteln,  Schlichten,  Kleben  und  Reißen
beschlagnahmter  Garne,  Zwirne  und  Garn=  und  Zwirnabfälle.

86.
Aufträge  von  Heeres=  und  Marinebehörden.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung,  Lieferung  und  Verarbeitung  der
beschlagnahmten  Gegenstände  gestattet  zwecks  Erfüllung  von  Aufträgen  von  Heeres=  oder
Marinebehörden  gegen  amtlichen  Belegschein  3,  sofern  die  Anordnungen  in  §  8  und  9
Bekanntmachung  beobachtet  werden.  Für  das  Verfahren  bei  der  Ausfertigung  des
sind  die  jeweiligen,  vom  Königlichen  Kriegsministerium  veröffentlichten

Belegschein  3“  maßgebend.  Bevor  nicht  der  Belegschein,  ordnungsund
  unterschrieben  und  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  König-Kriegsministeriums
  genehmigt,  dem  Lieferer  vorliegt,  darf  dieser  mit
beschlagnahmter  Baumwollspinnstoffe,  Garne  oder  Zwirne  nicht

 
 
 
  
   

der
beginnen.

Beschlagnahmte  Linters  dürfen  ohne  Belegschein,  jedoch  nur  auf  Bestellung  der
Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W.,  Köthener  Str.  1—4,  zu  Nitrierbaumwolle
  verarbeitet  werden.