Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

402 Nr. 60. 1917. 
Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedo¾h die Bekanntmachung, be- 
treffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web--, 
Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R.A.), vom 31. De- 
zember 1915 nebst Nachträgen. 
Stickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf= und Häkelgarne, die bereits am 
1. April 1916 in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vor- 
handen waren, dürfen im Inlande veräußert und zu ihrem bestimmungs- 
gemäßen Zwecke verwendet werden. 
Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahmte Garne, die bereits am 1. April 
1916 bei ihnen gelagert haben, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen 
und Hausgewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betriebe 
in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen. 
g 4. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
Verboten ist insbesondere 
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter 
Baumwollspinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte, 
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Zwirnen, Veredeln (3. B. 
Bleichen, Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen 
beschlagnahmter Garne, Zwirne und Garn= und Zwirnabfälle. 
86. 
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der 
beschlagnahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder 
Marinebehörden gegen amtlichen Belegschein 3, sofern die Anordnungen in § 8 und 9 
Bekanntmachung beobachtet werden. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des 
sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten 
Belegschein 3“ maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungs- 
und unterschrieben und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
Kriegsministeriums genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit 
beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe, Garne oder Zwirne nicht 
  
  
  
   
    
der 
beginnen. 
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur auf Bestellung der 
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W., Köthener Str. 1—4, zu Nitrierbaum- 
wolle verarbeitet werden.
	        
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