402 Nr. 60. 1917.
Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedo¾h die Bekanntmachung, be-
treffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web--,
Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R.A.), vom 31. De-
zember 1915 nebst Nachträgen.
Stickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf= und Häkelgarne, die bereits am
1. April 1916 in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vor-
handen waren, dürfen im Inlande veräußert und zu ihrem bestimmungs-
gemäßen Zwecke verwendet werden.
Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahmte Garne, die bereits am 1. April
1916 bei ihnen gelagert haben, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen
und Hausgewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betriebe
in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen.
g 4.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be-
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
Verboten ist insbesondere
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter
Baumwollspinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte,
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Zwirnen, Veredeln (3. B.
Bleichen, Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen
beschlagnahmter Garne, Zwirne und Garn= und Zwirnabfälle.
86.
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der
beschlagnahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder
Marinebehörden gegen amtlichen Belegschein 3, sofern die Anordnungen in § 8 und 9
Bekanntmachung beobachtet werden. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des
sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten
Belegschein 3“ maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungs-
und unterschrieben und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
Kriegsministeriums genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit
beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe, Garne oder Zwirne nicht
der
beginnen.
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur auf Bestellung der
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W., Köthener Str. 1—4, zu Nitrierbaum-
wolle verarbeitet werden.