Nr. 60. 1917. 106
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe bieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 1. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. L. 888/3. 17. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K.R.A. vom 8. August 1916,
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Vom 1. April 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
inisteriums auf Grund des Gesetzes über den Belagerungen tand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813), in Bayern
auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang der voll-
ziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914 (REGBl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Anderun
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Rl.
1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) 7°), ferner der Bekanntmachung über die Sicher-
*). Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
e#ner dieser Strafen wird bestraft:
él wer die festgesetzten Höch koreise. überschreitet;
öl wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
#—
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Löchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der W— der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommtz;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchsipreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nich 5 5 des Gesehes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt;
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrase mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemesten, um den der Hoöchstpreis überschritten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälste des Mindestbetrages ermäßigt werden.
n den Fällen der R
Verurteilung au
strafe auf Verlu
ummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.