Nr. 60. 1917. 415
über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
find. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
5 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trot der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände, soweit es sich um Kunstwolle oder deren Mischungen mit anderen tierischen
und pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft,
Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 1—6, und soweit es sich um Kunstbaum-
wolle oder deren Mischungen mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die
Kriegs Hadern A. G., Berlin SW. 11, Leipziger Straße 76, erlaubt.
Von den Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft oder
die Kriegs Hadern A. G. ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang des ab-
lehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10,
Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser
Gegenstände oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewär-
tigen, sofern sie nicht bis zum 15. Mai 1917 ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichneten
tellen angeboten haben. Über die Übernahmepreise im Falle der Enteignung ent-
scheidet mangels Einigung,
a) soweit Hoͤchstpreise*) festgesetzt sind oder werden, gemäß § 2 Abs. 4 des
Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914, die höhere Verwaltungsbehörde;
oweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt find, das Reichs-
schiedsgericht für Kriegswirtschaft.
#s 5.
Berarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände (§ 1) der Kriegswollbedarf Akt.-Ges. und der Kriegs Hadern
t. Ges., Berlin, sowie den Personen oder Firmen erlaubt, welchen die Gegenstände
von einer der vorgenannten Gesellschaften oder in deren Auftrage zur Verarbeitung ge-
liefert werden.
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Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, welche nach
dem. 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollauskand) eingeführt
worden sind; . 8 ) gefũhr
)s wird auf die Bekanntmachung W. IV. 2500/2. 17. K.N.A.,, betreffend Hö «-
Kunstwolle aller Art, vom 1. April 1917 und auf die Bekanntmachung W. H. t Leszräise kur
2 #reise für Baemwollsbintas, zad Saupwoollgelpinste un 1. ro# 1916 sowie die Nhä
anntmachung über reise für Baumwollspinnstoffe u
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