Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 61. 1917. 431 
II. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung 
ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. 
Schwerin, den 30. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(960 Bekanntmachung vom 31. März 1917, betreffend die Einrichtung einer 
Landeskohlenstelle. 
Aus Anlaß der aufgetretenen Schwierigkeiten in der Brennstoffversorgung ist 
bei der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin eine Landezkohlenstelle 
eingerichtet worden. Anträge auf bevorzugte Lieferung von Erzeugnissen der 
Steinkohlen= und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und 
Koks) sind durch Vermittelung der Kreisbehörden für Volksernährung an die 
Landeskohlenstelle zu richten. 
Schwerin, den 31. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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