Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 62. 433 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 5. April 1917. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Sommerzeit, (2) Bekanntmachung, 
betreffend die Zeit des Schulunterichts im kommenden Sommerhalbjahr. 
(3) Bekanntmachung, betreffend Verbot des Verkaufs von landwirt- 
schaftlichem Inventar. (4) Bekanntmachung, betreffend Bezugsscheine. 
(5) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung 
von Rohdachpappen und Dachpappen aller Arten. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 30. März 1917, betreffend die Sommerzeit. 
ie Behörden des Landes werden hiermit auf die Bundesratsverordnung vom 
16. Februar über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 
16. April bis 17. September 1917 (Rel. S. 151) besonders hingewiesen. 
Alle Uhren an den öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Rathäusern, Gerichts- 
gebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.) sind am 16. April 1917 vormittags 
2 Uhr auf 3 Uhr vorzustellen. 
Versuchen, die Wirkungen der Neuerung durch Verlegung der Geschäftszeit 
oder in anderer Weise abzuschwächen oder aufzuheben, ist mit Nachdruck ent- 
gegenzutreten. 
Schwerin, den 30. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
90
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.