Nr. 62. 433
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 5. April 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Sommerzeit, (2) Bekanntmachung,
betreffend die Zeit des Schulunterichts im kommenden Sommerhalbjahr.
(3) Bekanntmachung, betreffend Verbot des Verkaufs von landwirt-
schaftlichem Inventar. (4) Bekanntmachung, betreffend Bezugsscheine.
(5) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Rohdachpappen und Dachpappen aller Arten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 30. März 1917, betreffend die Sommerzeit.
ie Behörden des Landes werden hiermit auf die Bundesratsverordnung vom
16. Februar über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom
16. April bis 17. September 1917 (Rel. S. 151) besonders hingewiesen.
Alle Uhren an den öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Rathäusern, Gerichts-
gebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.) sind am 16. April 1917 vormittags
2 Uhr auf 3 Uhr vorzustellen.
Versuchen, die Wirkungen der Neuerung durch Verlegung der Geschäftszeit
oder in anderer Weise abzuschwächen oder aufzuheben, ist mit Nachdruck ent-
gegenzutreten.
Schwerin, den 30. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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