Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Entschädigungen“  für  die  Reichstagsmitglieder,  beantragte  Abg.  Grunm-BRECHT
  (stenogr.  Ber.,  Schlussberathung  S.  711)  den  Zusatz:  „(die
Mitglieder  des  Reichstags)  sind  aber,  falls  sie  im  Dienste  eines  der
Bundesstaaten  stehn,  nicht  verpflichtet,  die  durch  die  Versehung  ihres
Dienstes  während  der  Sitzungen  des  Reichstages  entstehenden  Kosten
zu  tragen‘.  Dieser  Antrag  wurde  jedoch  abgelehnt  ''),.  Gegen  die
Anträge  hatte  sich  Graf  Bismarck  von  dem  der  Wählbarkeit  des  Beamten
  principiell  widerstrebenden  Standpunkt  der  verbündeten  Regierungen
  aus  (vgl.  oben  Anm.  4)  mit  Entschiedenheit  geäussert.  Aus
der  Thatsache  der  Ablehnung  derselben  haben  einige  Schriftsteller
(HıerseMmEnzeL,  die  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes,  Bd.  I  zu
Art.  21/22  V.U.  S.  84,  Tuunichum,  Verfassungsrecht  des  norddeutschen
Bundes  S.  154  ff.,  Auerbach,  das  neue  deutsche  Reich  8.  112,
Anm.  I  zu  Art.  21)  mit  Unrecht  in  das  Reichsrecht  die  Verpflichtung
der  Beamten  zur  Tragung  der  Stellvertretungskosten  hineininterpretirt.
Die  herrschende  Meinung  hält  diese  Frage  für  eine  der  Gesetzgebung
des  Reiches  oder  der  Einzelstaaten  offengelassene  (S.  172,  Anm.  19).
(v.  Marrırz,  Betrachtungen  über  die  Verfassung  des  norddeutschen
Bundes  8.  82,  A.  77,  Monr,  das  deutsche  Reichstaatsrecht  S.  352  mit
A.  1,  G.  Meyer,  Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechtes  S.  100
mit  A.  2,  Lapann,  das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  I,  S.  551,
A.  2,  v.  Rönne,  das  Verfassungsrecht  des  deutschen  Reiches  S.  165,
Anm.  c.  u.  A.  m.;  vgl.  noch  SevveL,  Commentar  zur  Verfassungsurkunde
  für  das  deutsche  Reich  S.  145  und  dazu  unten  $.  169  und  171,
A.  18).  So  hat  auch  für  die  zum  Reichstage  gewählten  preussischen
Landesbeamten,  welche  aus  Staatsfonds  besoldet  werden,  ein  Staatsministerialbeschluss
  vom  4.  October  1867  (Justiz-Ministerialblatt
für  die  preuss.  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  1867,  S.  359)  unter
Aufhebung  des  früheren  Staatsministerialbeschlusses  (vom  19.  Febr.
1867  —  Justiz-Min.-Bl.,  a.a.  O.  S.  86  —),  welcher  für  die  Beamten
Gehaltsabzüge  wegen  der  Stellvertretungskosten  einführte,  diese  Kosten
„bis  auf  Weiteres“  (d.  b.  wohl  beim  vorläufigen  Mangel  eines  preussischen
  Gesetzes)  auf  die  Staatskasse  überwälzt.  Den  gleichen
Grundsatz  verfolgt  die  bayrische  Regierung  für  ihre  Beamten.
(BrockHAaus  in  HoLtzEenporrr’s  Rechtslexikon  [3.  Aufl.]  III.  Art.  „Stell-'1)

  Gleichwohl  hat  schon  der  preussische  Staatsministerialbeschluss
v.  4.  October  1867  den  Standpunkt  des  GRUMBRECHT’schen  Antrags  eingenommen
  (s.  diese  Seite  a.  E.  und  S.  171  mit  Anm.  18).