Nr. 62. 1917. 435
. äußerung und der Erwerb des Inventars von Landgütern und land-
i mnt wiußern en, sowie die Entfernung desselben von den Landstellen ist,
virtschafe nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt, ohne Geneh-
boen de ständigen Zivilbehörden verboten.
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mlgunä Ausgenommen sind die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgenden
Maßnahmen. .
3. Die Zivilbehörden haben für die Durchführung dieser Verordnung und für die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung Sorge zu tragen. 6
4. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine strengere
Strafe androhen, auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falck.
(4) Bekanntmachung vom 31. März 1917, betreffend Bezugsscheine.
In Anschluß an § 1 ff. der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über
Bezugsscheinmuster vom 20. Februar 1917 (veröffentlicht in Nr. 46 des Re-
gierungs-Blattes) weist das unterzeichnete Ministerium darauf hin, daß die
Reichsbekleidungsstelle die in § 3 der angeführten Bekanntmachung festgesetzte
Frist für die Annahme der Bezugsscheine A und B alten Musters durch die
Gewerbetreibenden hinsichtlich der im März 1917 ausgefertigten Scheine bis
Ende April 1917 verlängert hat.
Gleichzeitig hat die Reichsbekleidungsstelle bestimmt, daß allgemein bei
Bezugsscheinen alten und neuen Musters Anträge auf Umschreibung von Be-
zugsscheinen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer abzulehnen sind.
Schwerin, den 31. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(56) Bekanntmachung vom 5. April 1917, betreffend Beschlagnahme und Be-
D standserhebung von Rohdachpappen und Dachpappen aller Arten.
5 ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
es IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
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