Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 62. 1917. 435 
. äußerung und der Erwerb des Inventars von Landgütern und land- 
i mnt wiußern en, sowie die Entfernung desselben von den Landstellen ist, 
virtschafe nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt, ohne Geneh- 
boen de ständigen Zivilbehörden verboten. 
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mlgunä Ausgenommen sind die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgenden 
Maßnahmen. . 
3. Die Zivilbehörden haben für die Durchführung dieser Verordnung und für die 
ordnungsmäßige Bewirtschaftung Sorge zu tragen. 6 
4. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine strengere 
Strafe androhen, auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung 
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falck. 
(4) Bekanntmachung vom 31. März 1917, betreffend Bezugsscheine. 
In Anschluß an § 1 ff. der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über 
Bezugsscheinmuster vom 20. Februar 1917 (veröffentlicht in Nr. 46 des Re- 
gierungs-Blattes) weist das unterzeichnete Ministerium darauf hin, daß die 
Reichsbekleidungsstelle die in § 3 der angeführten Bekanntmachung festgesetzte 
Frist für die Annahme der Bezugsscheine A und B alten Musters durch die 
Gewerbetreibenden hinsichtlich der im März 1917 ausgefertigten Scheine bis 
Ende April 1917 verlängert hat. 
Gleichzeitig hat die Reichsbekleidungsstelle bestimmt, daß allgemein bei 
Bezugsscheinen alten und neuen Musters Anträge auf Umschreibung von Be- 
zugsscheinen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer abzulehnen sind. 
Schwerin, den 31. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(56) Bekanntmachung vom 5. April 1917, betreffend Beschlagnahme und Be- 
D standserhebung von Rohdachpappen und Dachpappen aller Arten. 
5 ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
es IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
90“
	        
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