Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 62. 1917. 439 
5 9. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion 
,Bst. (Vordruckverwaltung) unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1274b anzu- 
fordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und mit genauer 
Adresse zu versehen. 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge- 
stellten Fragen nicht verwandt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte ein und desselben Eigentümers 
oder ein und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Auf die Vorderseite der zur Übersendung der Meldung benutzten Briefumschläge 
ist der Vermerk zu setzen: 
Betrifft Dachpappenbeschlagnahme“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§ 10. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (& 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung 
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung 
des Lagerbuchs sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. 
§ 11. 
Ausnahmen von der Bekanntmachung. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen: 
1. Dachpappen, welche sich im Besitz oder Eigentum des Kgl. Ingenieur- 
Komitees befinden; 
2. im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Dachpappen und Roh- 
dachpappen; 
3. die Dachpappen und Rohdachpappen, die beim Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung zur Verwendung für einen Bau bereits auf der zugehörigen Bau- 
stelle lagerten; 
4. die nach dem 5. April 1917 aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zoll- 
ausland) eingeführten Dachpappen und Rohdachpappen. Die besetzten feind- 
lichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen. 
Im übrigen sind Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von dieser Bekannt- 
machung an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Pa. des König-=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.