Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

440  Nr  62.  1917,

lich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße

  10,  zu  richten  und  am  Kopf  des  Schreibens  mit  der  Ausschrift:
„Betrifft  Dachpappenbeschlagnahme“.

zu  versehen.

Die  Entscheidung  über  Ausnahmebewilligungen  bezislich  der  Bestimmungen  über
Meldepflicht  und  Lagerbuchführung  behält  sich  der  unterzeichnete  zuständige  Militärbefehlshaber
  vor.

5  12.

Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  (§5  6  bis  10)  betreffen,  sind  an  das
Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  10,  alle  übrigen  Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,
  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  ba.  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  8SW.  48,  Verl.
Heewannstreße  10,  zu  richten  und  am  Kopf  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift:
„Betrifft  Dachpappenbeschlagnahme."
zu  versehen.

*l  13.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  5.  April  1917  in  Krast.
Altona,  den  5.  April  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armecekorps.
v.  Falck,
General  der  Infanterie.