440 Nr 62. 1917,
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße
10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Ausschrift:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme“.
zu versehen.
Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen bezislich der Bestimmungen über
Meldepflicht und Lagerbuchführung behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber
vor.
5 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (§5 6 bis 10) betreffen, sind an das
Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße
10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen,
sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion ba. des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8SW. 48, Verl.
Heewannstreße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme."
zu versehen.
*l 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. April 1917 in Krast.
Altona, den 5. April 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armecekorps.
v. Falck,
General der Infanterie.