Nr. 69. 1917. 487.
Ausfertigung
des Bezugsscheins für fahrende Künstler und ähnliche Personen. — Frist für
Personalkarten-Ausstellung.
Für fahrende Künstler und andere Personen, die ständig zu kürzerem
Aufenthalt von Ort zu Ort ziehen und keinen Wohnort haben, in
den sie regelmäßig auf längere Zeit zur ückzukehren pflegen, gilt
als Wohnort im Sinne des §5 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10 1916 der Or 1
an dem sich diese Personen am 15. Mai 1917 aufhalten. Die unter diese
Bestimmung fallenden Personen haben bis zum 20. Mai 1917 bei der für die Aus-
fertigung von Bezugsscheinen zuständigen Behörde des Ortes, an dem sie sich am
15. Mai 1917 aufgehalten haben, unter Nachweis ihres Aufenthaltes am 15. Mai 1917
und unter Vorlegung geeigneter Nachweispapiere die Ausstellung und Aus-
händigung einer Personalkarte zu beantragen. Auf der mit dem
Datum und dem Stempel der Ausfertigungsstelle zu versehenden Personalkarte ist Vor-
und Zuname, sowie Stand des Antragstellers und die Tatsache zu vermerken, daß der
Antragsteller am 15. Mai 1917 an dem betreffenden Orte sich aufgehalten hat. Die
Ausfertigungsstelle hat eine Personalkarte anzulegen und aufzubewahren,
die mit der dem Antragsteller ausgehändigten gleichlautend ist. Die Auf-
bewahrung solcher Personalkarten hat gesondert von den übrigen zu erfolgen.
Die Ausfertigung von Bezugsscheinen an die vorgenannten Personen
darf nur gegen Vorlegung der dem Antragsteller ausgahändigten Per-
sonalkarte erfolgen; doch ist jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reiche er-
mächtigt, Bezugsscheine für den Inhaber der Personalkarte und seine mit ihm reisenden
Angehörigen auszufertigen. Jede Ausfertigung ist auf der vorgelegten Personalkarte
zu vermerken.
Die den Bezugsschein ausfertigende Behörde hat an die Ausfertigungsbehörde,
die die Personalkarte ausgestellt hat, von der Ausfertigung des Bezugsscheins unter
Benutzung des Postkartenvordrucks Nr. 125 zwecks Eintragung in die dort ebenfalls
eführte Personalkarte Mitteilung zu machen. Die Eintragung in die Waren-
iste erfolgt nur von der Behörde, die den Bezugsschein ausgefertigt hat.
Die erstmalig ausgestellte und dem Antragsteller ausgehändigte Personalkarte
gat die Nr. 1 zu tragen. Ist diese voll ausgefüllt, so kann der Inhaber gegen ihre
orlegung bei der Ausfertigungsbehörde, die die Personalkarte Nr. 1 ausgestellt hat,
eine weitere Personalkarte beantragen, die die Nr. 2 erhält usw. Der Antragsteller
hat die sämtlichen ihm ausgehändigten Personalkarten sorgfältig
aufzubewahren und sie bei jedem Antrag auf Ausfertigung eines Bezugsscheines
zur Prüfung vorzulegen.
Reichsbekleidungsstelle.