Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 71. 1917. 503 
§5 2. " 
fss i Magermilch 
i Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Mager 
ist nu ————— ele lr Malldten bedürfen jedoch hierzu der Ermächtigung 
der Landesfettstelle oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Ermächtigung kann jeder- 
zeit widerrufen werden. 
§W 3. 
i ie mit Wasserstoffsuperoxyo versetzt ist, darf, vorbehaltlich der Vor- 
Schrifte — *7 a dee reiö und durch den Handel nur in solchen 
Gefäßen in den Verkehr gebracht werden, die deutlich erkennbar die Aufschrift tragen: 
„Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz“. · · 
In den Geschäftsräumen der Molkereien und des Großhandels ist an geeigneter, 
in die Augen fallender Stelle ein Abdruck der in der Beilage enthaltenen Anleitung 
auszuhängen. 
Kleinhändler haben einen Abdruck der Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der An- 
leitung an ihren Verkaufsstellen (Laden oder Wagen) deutlich sichtbar auszuhängen. 
Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher. 
§* 4. 
Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen die Regelung des Milch- 
verkehrs übertragen ist, haben die Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der Anleitung unter 
geeigneter Uberschrift und Einleitung durch wiederholte Veröffentlichungen in den 
Tageszeitungen und durch Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Sie können 
gemäß § 8 der Verordnung vom 3. Oktober 1916 weitere Anordnungen über den 
Verkehr mit Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd behandelt ist, erlassen. 
5 5. 
Molkereien und Milchhändler, die Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz 
in den Verkehr bringen, sind zur genauen Befolgung der Vorschriften dieser Anordnung 
verpflichtet. Die Landesfettstellen oder die von ihnen bezeichneten Stellen haben über- 
wachungsmaßnahmen zu treffen. 
5l 6. 
Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den auf Grund der §§5 4 und 5 
getrof enen weiteren Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § 14 der 
erordnung vom 3. Oktober 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
8 7. 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1916. 
von Graevenitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.