Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 74. 1917. 523 
umtauschkarten auszuhändigen. Die Zuckerumtauschkarten dürfen grundsätzlich 
nur auf einen Kalendermonat ausgestellt werden. 
Zur Gewährung einer etwaigen Zuckerzulage zur häuslichen Obstver- 
wertung bleibt der Kommunalverband verpflichtet, der die Umtauschkarten aus- 
gestellt hat. 
Zu § 11. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen vorgelegten ordnungs- 
mäßig ausgestellten Zuckerumtauschkarten gegen Zuckerkarten des Kommunal= 
verbandes umzutauschen. 
Zu § 12. 
Sind in den Kommunalverbänden für die Regelung der Zuckerversorgung 
besondere Einrichtungen getroffen, wie Eintragung in die Kundenlisten oder Vor- 
ausbestellungen durch besondere Bestellabschnitte, so ist Vorsorge zu treffen, daß 
die eingetauschten Zuckerkarten ohne Schwierigkeiten eingelöst werden können. 
Gegebenenfalls sind Verkaufsstellen zu bezeichnen, die ohne Einhaltung der dies- 
bezüglichen Einrichtungen den Zucker auf die Zuckerkarten abgeben können. 
Zu § 13. 
Die Bestellungen von Zuckerumtauschkarten sind möglichst frühzeitig an 
die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin einzureichen. Zweckmäßig 
wird der Bedarf für mehrere Monate auf einmal zu beziehen sein. Der erst- 
malige Bedarf ist bis spätestens zum 10. Mai bei der Landesbehörde 
für Volksernährung anzumelden. « 
Zu § 14. 
Die abgegebenen Zuckerumtauschkarten sind mit einem Entwertungsstempel 
zu versehen und gesammelt bis zum 15. eines jeden Monats S— erstmalig 
zum 15. Juni d. Is. — an die Landesbehörde für Volksernährung einzusenden. 
Schwerin, den 1. Mai 1917. 
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
108“
	        
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