524 Nr. 74. 1917.
Reichszuckerstelle. Berlin SW. 19, den 12. April 1917.
Abteilung II. Lindenstraße 51/563.
II. 1917/4
36.
Bestimmungen
über die Ausgabe einer Zuckerumtauschkarte.
I. Allgemeine Versorgungspflicht durch den Kommunalverband des Wohnortes.
. 81.
Die Zuckerversorgung von Zivilpersonen erfolgt grundsätzlich durch den Kommunal-
verband des Wohnsitzes. «
§2.
Bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes erlischt die Versorgungspflicht des. Kom-
munalverbandes des ursprünglichen Wohnsitzes und wird die Versorgungspflicht des
Kommunalverbandes des neuen Wohnsitzes begründet.
8 3.
Einer dauernden Verlegung des Wohnsitzes ist hinsichtlich der Versorgungspflicht
des Kommunalverbandes eine Entfernung aus dem ursprünglichen Kommunalverband
für einen Zeitraum von über 6 Monaten gleichzuachten.
F* 4.
In den Fällen der §§ 2 und 3 hat der Kommunalverband des ursprünglichen
Wohnsitzes des Versorgungsberechtigten eine Bescheinigung über das Ausscheiden aus
der Zuckerversorgung des Kommunalverbandes auszustellen. Durch die Vorlage dieser
Bescheinigung tritt der Versorgungsberechtigte in die Versorgung durch den Kommunal=
verband des neuen Wohnsitzes über.
II. Versorgungsregelung bei längerem Aufenthaltswechsel.
*l 5.
Entfernt sich der Versorgungsberechtigte für länger als einen Monat, jedoch für
kürzere Zeit als 6 Monate aus dem Kommunalverband seines Wohsihes, so kann er
für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit je eine Zuckerumtauschkarte im voraus
durch den Kommunalverband seines Wohnsitzes beziehen.
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Beträgt die Dauer der Abwesenheit weniger als einen Kalendermonat, so hat
der Versorgungsberechtigte im Bedarfsfalle auf Grund seiner Kommunalberbands-