Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

526 Nr. 74. 1917. 
Z„ 5 14. 
Der Kommunalverband, der an Personen aus anderen Kommunalverbänden 
gegen Empfangnahme der Umtauschkarten die in seinem Bezirk gültigen Zuckerkarten 
abgegeben hat, hat die in Empfang genommenen Umtauschkarten bis zum 20. des 
folgenden Monats der Reichszuckerstelle einzusenden. 
Für jede eingelieferte Umtauschkarte wird dem einliefernden Kommunalverband 
der Betrag von 800 Gramm gutgeschrieben. 
15. 
Die Verrechnung mit den Kommunalverbänden über die abgesandten und ein- 
gelieferten Karten erfolgt jeweils bei der Berechnung des Bedarfsanteils für den fol- 
genden Versorgungszeitraum. 
* 16. 
Die Zuckerumtauschkarten werden ausschließlich in der von der Reichszuckerstelle 
bestimmten Druckerei nach dem von der Reichszuckerstelle aufgestellten Muster hergestellt. 
Die Herstellungskosten werden den Kommunalverbänden bei ÜUbersendung der 
Karten berechnet. 
§5 17. 
Wo besondere Landesvermittelungsstellen für die Zuckerversorgung errichtet sind, 
erfolgt die Ausgabe und Rücklieferung der Karten durch Vermittelung dieser Stellen. 
Die Verpflichtung des § 14, betreffend Einlieferung der Umtauschkarten an die Reichs- 
zuckerstelle bis zum 20. jeden Monats wird hierdurch nicht berührt. Die Landesvermitt- 
lungsstellen können für die Einlieferung innerhalb der von ihnen bewirtschafteten Ge- 
biete frühere Termine festsetzen. 
  
§ 18. 
Die Bestimmungen der §§ 1—10 treten mit dem Tage der Veröffentlichung, die 
Bestimmungen der §§5 11—17 mit dem 1. Mai 1917, in Kraft. 
g 189. 
Die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen können Aus- 
führungsbestimmungen erlassen. Sie können ferner bei Meinungssverschiedenheiten 
innerhalb der Kommunalverbände des Staatsgebietes über die Auslegung der 9§ 1—6 
enrdgültige Entscheidung treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten von Kommunal= 
verbänden verschiedener Staaten bleibt die Entscheidung der Reichszuckerstelle vorbehalten. 
J. V.: Graf von Wartensleben. 
(3) Bekanntmachung vom 1. Mai 1917, betreffend die Zeit des Schulunterrichts 
im laufenden Sommerhalbjahr. 
Mit Rücksicht auf den durch den Krieg hervorgerufenen Mangel an Arbeits- 
kräften und die durch die Witterung bedingte Verspätung der Bestellungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.