666 Nr. 79. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend die Überwachung der Fischer-
fahrzeuge an der Küste Mecklenburgs.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona, betreffend die Uberwachung der Fischerfahrzeuge un
der Küste Mecklenburgs wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburalsches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. Nr. 7874. Nr. 887. Altona, den 3. Mai 1917.
verorodnung
sür die Überwachung der Fischerfahrzeuge an der Küste Mecklenburgs.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur Regelung des Verkehrs von
Fischerfahrzeugen und Booten jeder Art in der mecklenburgischen Küstenzone:
A. Anlegeplätze.
1. Fischerfahrzeuge dürfen nur an ihren gewöhnlichen Liegeplätzen oder an
den ihnen zur Ablieferung des Fanges bezeichneten Plätzen anlegen. Der
gewöhnliche Liegeplatz wird von der zuständigen Polizeibehörde angewiesen
und darf nur mit deren Zustimmung geändert werden. Die ganze Jusel
Poel gilt als ein Liegeplaptz.
. An Brücken, Bollwerken oder Pfählen liegende Fahrzeuge müssen mit einer
Kette fest angeschlossen sein.
Von den Fahrzeugen sind Steuer, Bootshaken, Rieme.:, Anlriebs-
kurbel zum Motor und Vorsegel zu entfernen.
Ausnahmen von den Bestimmungen im Absatz 1 und 2 können von
der Polizeibehörde nach Benehmen mit dem zuständigen Küstenschut-
Bataillon zugelassen werden.
. Dauernd oder für längere Zeit außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge sind fest
anzuschließen oder vom Strand fortzuschaffen. Das Inventar ist aus ihnen
zu entfernen und sicher zu verwahren.
B. Verhalten auf der Fahrt.
4. Der Bootsführer sowie jede mitfahrende Person müssen einen vom Küsten-
t Vatailon ausgestellten Erlaubnisschein mit Photographie bei sich
führen.
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