Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  79.  5  5

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  Mai  1917.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Eingemeindung  der  Dorfschaft  Görries
zur  Haupt-  und  Residenzstadt  Schwerin.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
die  aberwachung  der  Fischerfahrzeuge  an  der  Küste  Mecklenburgs.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Herstellung  und  Verbreitung  von  Druckschriften.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Meldepflicht
und  Hoöchstpreise  von  Steinkohlenteerpech.  (5)  Bekanntmachung,  betresffend
Bestandserhebung  von  Weiden,  Weidenstöcken,  Weidenschienen  und  Weidenrinden.
  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Destillationsapparate  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Allodiffzierung
des  Lehngutes  Cambs,  A.  Schwerin.

 

 

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1917,  betreffend  Eingemeindung  der  Dorsschaft
Görries  zur  Haupt=  und  Residenzstadt  Schwerin.
Der  zwischen  dem  Landdrost  von  Blücher  zu  Schwerin  einerseits  als  Beauftragten
  der  Großherzoglichen  Ministerien  der  Finanzen,  Abteilung  für  Domänen
und  Forsten,  und  des  Innern,  sowie  dem  Magistrat  der  Haupt=  und  Residenzstadt
  Schwerin  andererseits  unter  dem  24.  April  1917  abgeschlossene
Vertrag
über  die  Eingemeindung  der  Dorfschaft  Görries,  Domanialamts
Schwerin,  zur  Haupt=  und  Residenzstadt  Schwerin
ist  unter  dem  heutigen  Tage  landesbherrlich  bestätigt  worden.
Schwerin,  den  8.  Mai  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  116