Nr. 79. 5 5
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 15. Mai 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Eingemeindung der Dorfschaft Görries
zur Haupt- und Residenzstadt Schwerin. (2) Bekanntmachung, betreffend
die aberwachung der Fischerfahrzeuge an der Küste Mecklenburgs.
(3) Bekanntmachung, betreffend Herstellung und Verbreitung von Druckschriften.
(4) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht
und Hoöchstpreise von Steinkohlenteerpech. (5) Bekanntmachung, betresffend
Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden.
(6) Bekanntmachung, betreffend Destillationsapparate aus Kupfer
und Kupferlegierungen. (7) Bekanntmachung, betreffend Allodiffzierung
des Lehngutes Cambs, A. Schwerin.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917, betreffend Eingemeindung der Dorsschaft
Görries zur Haupt= und Residenzstadt Schwerin.
Der zwischen dem Landdrost von Blücher zu Schwerin einerseits als Beauftragten
der Großherzoglichen Ministerien der Finanzen, Abteilung für Domänen
und Forsten, und des Innern, sowie dem Magistrat der Haupt= und Residenzstadt
Schwerin andererseits unter dem 24. April 1917 abgeschlossene
Vertrag
über die Eingemeindung der Dorfschaft Görries, Domanialamts
Schwerin, zur Haupt= und Residenzstadt Schwerin
ist unter dem heutigen Tage landesbherrlich bestätigt worden.
Schwerin, den 8. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb. 116