560 Nr. 79. 1917.
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RG#Bl. S. 516), der Bekanntmachungen über die
Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25), vom 23. September
1915 (RG# Bl. S. 603) und vom 23. März 1916 (RGMBl. S. 183), ferner — auf Ersuchen
des Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357), vom 9.Oktober 1915 (R#l.
S. 645), vom 25. November 1915 (RE#Bl. S. 778), vom 14. September 1916 (RGl.
S. 1019) und vom 4. April 1917 (RGBl. S. 316), ferner auf Grund der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Er-
gänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (R#l.
S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zu-
widerhandlungen gemäß den in der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen bestraft
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchsipreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstprelse
überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet: .
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betressend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, kür
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:
5. wer Vorräle an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Ve-
amten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach §& 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
V’ei vorfätzlichen HDuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschrikten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbekrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstörk,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwidberhandelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet is,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
mmngaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten odermit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urtcil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor-
sählich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer apbrtähn
die Auskunfk, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestrast, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einzurichten oder zu führen unterläßt.