Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 83. 1917. 
Abw. III. Nr. 13 880. Nr. 942. Altona, den 10. Mai 1917. 
Bestimmungen 
über den Verkehr in den Seebädern im Bereich des stellv. IX. Armeekorps. 
J. 
Die Nordseeinseln mit Ausnahme der Insel Föhr sowie die Ostseeinsel Fehmarn 
sind für den Badeverkehr gesperrt. Der Betrieb der übrigen im Korpsbereich belegenen 
Seebäder wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs freigegeben. Als Seebäder sind 
sämtliche an der Küste gelegenen Ortschaften anzusehen. 
1. 
5. 
II. Bestimmungen über Ausweispapiere. " 
Badegästen und Besuchern, die reichsdeutsch sind oder verbündeten Staaten an- 
gehören und in Deutschland wohnen, wird der Aufenthalt an den freigegebenen 
Badeorten der Nord= und Ostsee widerruflich gestattet, wenn sie im Besitze eines 
von der Polizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten Aus- 
weises sind, der mit einer Personalbeschreibung, eigenhändiger Unterschrift 
und einer Photographie des Inhabers aus neuester Zeit, sowie mit einer amt- 
lichen Bescheinigung versehen ist, daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die 
durch die Photographie dargestellte Person ist, und die Unterschrift eigenhändig 
vollzogen hat. 
Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden. 
Für Familien genügt ein Familienausweis, der die Personalbeschreibung 
und Photographie der über zehn Jahre alten Personen (nebst eigenhändiger 
Unterschrift in der Bescheinigung) aufweist. Hauspersonal und nicht zur Familie 
gehörige Kinder können in den Ausweis der Familie, mit der sie zusammen 
reisen, mit ausgenommen werden. Volljährige Kinder (eigene und fremde) be- 
dürfen eines besonderen Ausweises. 
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte weisen sich durch eine von ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Dauerausweiskarte nach angeschlossenem 
Muster aus. 
Ein Ausweis ist erforderlich für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als 
24 Stunden beträgt. 
. Der Ausmeis berechtigt innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die sechs 
Monate nicht überschreiten darf, zu ein= oder mehrmaligem Besuch des Badeortes. 
.Unter Badegästen und Besuchern sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die 
in den betreffenden Badeorten weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Auf- 
enthalt haben. 
Bei gemeinsam, unter Führung reisenden Schulkindern (Ferienkolonien), deren 
Entsendung von Schulen und wohltätigen Vereinen veranlaßt wird, GEenngt für 
die minderjährigen Zöglinge an Stelle der Ausweise eine von der Schule oder
	        
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