Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 83. 1917. 591 
egliches Photographieren am Strande, der Hafenanlagen, der Kriegs- 
schiffe V d i Umgebung, sowie überhaupt aller der Schiffehre 
und den militärischen Interessen dienenden Anlagen ist verboten. 
Von den Bewohnern des Strandweges, der Seestraße, der Straße lam 
Leuchtturm und am Strom vom Hause 124 bis zum Hause 95 einschließ ich, 
müssen alle nach der See zu belegenen Fenster durch Abblenden derart verdun elr 
werden, daß während der Dunkelheit kein Lichtschein nach außen hin sichtbar ist. 
Föhr. Z 
Die Nordseeinsel Föhr ist für den Badebetrieb mit der Maßgabe freigegeben, 
daß die Höchstzahl der in den Bädern Wyk, Südstrand und Niblum gleichzeitig 
zuzulassenden Badegäste auf zusammen 1800 einschließlich der in den Erholungs- 
heimen weilenden Kinder festgesetzt wird. ç ç 
In dem Erholungsheim der Stadt Schöneberg und dem Heim des „Vereins 
für Kinderhospize an deutschen Seeküsten“ ausgenommenen Kinder sind von der 
Vorlage von Ausweisen befreit. 
Anfragen wegen des Kuraufenthaltes auf der Insel Föhr sind an das 
Bürgermeisteramt Wyk a. Föhr, an das Gemeindebureau Boldixum für Süd- 
strand, an den Gemeindevorsteher in Niblum für Niblum zu richten. 
VI. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915 — REGl. S. 813 — bestraft. 
ch Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu 
machen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
v. Falk. 
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