Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 87. 1917. 611 
der Polizeibehörde anzubringen ist. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit 
werden die ortsüblichen Preise für die Anfertigung der beiden Phorographien 
ersetzt. Landsturmpflichtige, für die kein (Schnell-) Photograph erreichbar 
ist, haben wenigstens ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Identitäts- 
zeugnis mit Personenbeschreibung und beglaubigter, eigenhändiger Unter- 
schrift beizubringen; 
jene Landsturmpflichtigen, die um Ersatz der Reisekosten zur Konskription 
und Musterung bitten werden, haben außerdem einen von der Polizei- 
behörde ihres Aufenthaltsortes bestätigten Mittellosigkeitsnachweis beizu- 
ringen. 
Die Konskription und Musterung findet statt: . 
in Lübeck, Königstraße Nr. 25 (Bürgerverein) 
und zwar an folgenden Tagen: 
Für diejenigen, deren Familiennamen mit den 
Buchstaben A—K beginnt, am 22. Juni 1917, 8 Uhr vormittags, 
1.—2 
□ 
77. 7* 77 "“ 77 7 77 77 
Am 22. Juni 1917 haben gleichfalls diejenigen Landsturmpflichtigen der Ge- 
burtsjahrgänge 1899—1892 zu erscheinen, welche sich nicht im Besitze des Landsturm- 
legitimationsblattes P/R befinden. 
Denjenigen Landsturmpflichtigen, welche auf Grund der vorstehenden Bekannt- 
machung zur hieramtlichen Musterung fahren, wird seitens der Bahnverwaltung eine 
Fahrkarte zum Militärfahrpreise ausgehändigt. 
Die zum Landsturmdienste mit der Waffe geeignet befundenen Landsturmpflich- 
tigen werden am 23. Juli 1917 bei dem ihnen bekanntzugebenden Kommando ein- 
zurücken haben. Die Einrückenden haben Eßschalen, Eßbesteck, warme Wäsche, gute 
Beschuhung und andere Proprietäten (Bürsten, Putzzeug usw.) mitzubringen. 
Die Nichtbefolgung dieser Kundmachung wird nach den bestehenden Gesetzen 
strengstens bestraft. 
Lübeck, den 21. Mai 1917. 
Der k. u. k. österreichisch-ungarische Konsul. 
(gez.) Suckau.
	        
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