Ar. 88. 618
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 29. Mai 1917.
Inhalt
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung vom 5. Mai
1916 über das Schlachten von jungen Rindern. (2) Bekanntmachung,
betreffend Schrotmühlen. (3) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise
für Papiergarne.
II. Abteilung.
(1 Bekanntmachung vom 24. Mai 1917 zur Aufhebung der Bekanntmachung
vom 5. Mai 1916 über das Schlachten von jungen Rindern.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Rl. S. 515) wird hierdurch
folgendes bestimmt:
J.
Das Schlachten von jungem Rindvieh, welches noch nicht mindestens 2
breite Zähne hat und noch nicht das Gewicht von 4½ Zentner erreicht hat, ist
verboten. Diese Gewichtsgrenze kann von der Landesbehörde für Volksernährung
geändert werden.
II.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.
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