Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar.  88.  618

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  29.  Mai  1917.

 

 

 

Inhalt

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Mai
1916  über  das  Schlachten  von  jungen  Rindern.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Schrotmühlen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise
für  Papiergarne.

 

II.  Abteilung.

(1  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1917  zur  Aufhebung  der  Bekanntmachung
vom  5.  Mai  1916  über  das  Schlachten  von  jungen  Rindern.
Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für
trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (Rl.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:
J.

Das  Schlachten  von  jungem  Rindvieh,  welches  noch  nicht  mindestens  2
breite  Zähne  hat  und  noch  nicht  das  Gewicht  von  4½  Zentner  erreicht  hat,  ist
verboten.  Diese  Gewichtsgrenze  kann  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  geändert  werden.

II.
Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.

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