Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar. 88. 618 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 29. Mai 1917. 
  
  
  
Inhalt 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung vom 5. Mai 
1916 über das Schlachten von jungen Rindern. (2) Bekanntmachung, 
betreffend Schrotmühlen. (3) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise 
für Papiergarne. 
  
II. Abteilung. 
(1 Bekanntmachung vom 24. Mai 1917 zur Aufhebung der Bekanntmachung 
vom 5. Mai 1916 über das Schlachten von jungen Rindern. 
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für 
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Rl. S. 515) wird hier- 
durch folgendes bestimmt: 
J. 
Das Schlachten von jungem Rindvieh, welches noch nicht mindestens 2 
breite Zähne hat und noch nicht das Gewicht von 4½ Zentner erreicht hat, ist 
verboten. Diese Gewichtsgrenze kann von der Landesbehörde für Volksernäh- 
rung geändert werden. 
II. 
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil 
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil 
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. 
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