Nr. 88. 1917. 615
(3) Bekanntmachung vom 24. Mai 1917, betressend Höchstpreise für Papiergarne.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 22. d. Mts., betreffend Höchstpreise für Papiergarne,
wird unter Bezugnahme auf diediesseitige Bekanntmachung vom 20. Februar
d. Is. in Nr. 30 des Regierungsblattes hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 24. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Die in der Bekanntmachung Nr. W. III. 4700/12. 16. KRA. vom 20. Februar 1917
festgesetten Höchstpreise finden auf Garne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf
nur bei Veräußerung durch den Hersteller an einen Zwischenhändler Anwendung.
Altona, den 22. Mai 1917.
Stellvertretendes Generalko nmando IXK. Armeekorps.
v. Falk
General der Infanterie.