2 Nr. 1. 1917.
Ist eine Lehrerin während der Dauer eines Krieges vor oder nach Er-
langung eines der im § 1 der Verordnung vom 28. April 1911, betreffend das
Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen an den Domaniallandschulen,
gedachten Zeugnisse als Krankenpflegerin in einem Militärlazarett in der
Heimat tätig gewesen, so wird ihr zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit
ein Jahr hinzugerechnet. «
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. Dezember 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916, betreffend Waffengebrauch der
Gendarmen, Forst= und Zollbeamten.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Waffengebrauch der Gendarmen,
Forst= und Zollbeamten wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 2711. Altona, den 12. Dezember 1916.
Wafsengebrauch der Gendarmen, Forst= und Follbeamten.
(Krm. v. 28. 11. 16 — M. J. 28 550/16. A .)
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ch auf Hrund des § db des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgendes
1. Die im Grenzdienst stehenden Forstbeamten, Forstangestellten und Zoll-
beamten haben die Befugnisse der Polizeibemten.