Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

4  Nr.  1  1917.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  den  Weiterabsatz  von  Seemu

  cieln,  die  mit  Genehmigung  der  Schleswig-Holsteinschen  Nordsee-Muschelvertriebsgesellschaft
  oder  der  Muschekeinkaufs-Genossenschaft  e.  G.  m.  b.  H.  abgesetzt  werden.

*2.  -  .

Die  Erlaubnis  zum  Ankauf  von  Seemuscheln  im  Großhandel  von  Fischern  wird
in  dem  Gebiete  von  der  holländischen  Grenze  bis  Cappeln  (Bezirk  Stade)  sowie  an  der
Ostsee  bis  zum  31.  Januar  1917  für  alle  diejenigen  Personen  verlängert,  denen  der
Handel  mit  Seemuscheln  auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und
Wutzermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  (Rel.

581)  gestattet  ist.  "

Diese  Erlaubnis  ist  jederzeit  sowohl  allgemein  als  auch  einzelnen  Personen

gegenüber  widerruflich.  «  -  ,
§«3-·  .«

Die  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften

des  §  1  zulassen.
8  4.
uwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  nach  §  7  der  Bekanntmachunt
über  Überwachung  des  Verkehrs  mit  Seemuscheln  vom  2.  Perrbere  1916  G##b
S.  1243)  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Neben  der  Strafe  können  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung

bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

*  5.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Krast.
Berlin,  den  22.  Dezember  1916.

Die  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln.
von  Flügge.