4 Nr. 1 1917.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemu
cieln, die mit Genehmigung der Schleswig-Holsteinschen Nordsee-Muschelvertriebsgesellschaft
oder der Muschekeinkaufs-Genossenschaft e. G. m. b. H. abgesetzt werden.
*2. - .
Die Erlaubnis zum Ankauf von Seemuscheln im Großhandel von Fischern wird
in dem Gebiete von der holländischen Grenze bis Cappeln (Bezirk Stade) sowie an der
Ostsee bis zum 31. Januar 1917 für alle diejenigen Personen verlängert, denen der
Handel mit Seemuscheln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens= und
Wutzermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Rel.
581) gestattet ist. "
Diese Erlaubnis ist jederzeit sowohl allgemein als auch einzelnen Personen
gegenüber widerruflich. « - ,
§«3-· .«
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den Vorschriften
des § 1 zulassen.
8 4.
uwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 7 der Bekanntmachunt
über Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. Perrbere 1916 G##b
S. 1243) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Berlin, den 22. Dezember 1916.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln.
von Flügge.