Nr 2. 1917.
*3.
Wäscheverleihgeschäfte. · »- .
Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wäscheverleihgeschäfte), darf die
am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter ohne Bezugs-
schein vermieten. k.% ewerbetrei
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbe rei-
benden zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum oder
zur Benutzung angenommen werden. . .
Bezugsscheine auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werden.
g 4.
Bermittlung der Bezugsscheine. ·
Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der Bezugsschein-
Vordrucke an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Verkäufer oder
deren Beauftragte verboten. " !
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Verkäufer oder deren
Beauftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommunal=
verbände vor, von denen das in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November
1916 zugelassen war, wenn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 bei der
Reichsbekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, durch
welche Einrichtungen dem Mißbrauch mit diesem Verfahren und der damit verbundenen
Gefährdung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugt wird.
g 5.
Strafbestimmungen. ·
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 2 Absatz 3 Satz 2, § 3 Absatz 2
und § 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des § 20
10. Juni 1916
Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 23.Dezember 1916
siiwdige Behörde nach § 15 derselben Bundesratsverordnung die betreffenden Betriebe
ießen. .
§6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Krast.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
z auch kann die zu-
(2) Bekanntmachung vom 3. Januar 1917, betreffend Heeresnäharbeiten.
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des Königlich Preußischen stellver-
tretenden Generalkommandos IX. Armeekorps, betreffend die Lieferung vor
nn