Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr 2. 1917. 
*3. 
Wäscheverleihgeschäfte. · »- . 
Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wäscheverleihgeschäfte), darf die 
am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter ohne Bezugs- 
schein vermieten. k.% ewerbetrei 
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbe rei- 
benden zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum oder 
zur Benutzung angenommen werden. . . 
Bezugsscheine auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werden. 
g 4. 
Bermittlung der Bezugsscheine. · 
Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der Bezugsschein- 
Vordrucke an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Verkäufer oder 
deren Beauftragte verboten. " ! 
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Verkäufer oder deren 
Beauftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommunal= 
verbände vor, von denen das in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November 
1916 zugelassen war, wenn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 bei der 
Reichsbekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, durch 
welche Einrichtungen dem Mißbrauch mit diesem Verfahren und der damit verbundenen 
Gefährdung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugt wird. 
g 5. 
Strafbestimmungen. · 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 2 Absatz 3 Satz 2, § 3 Absatz 2 
und § 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des § 20 
10. Juni 1916 
Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 23.Dezember 1916 
siiwdige Behörde nach § 15 derselben Bundesratsverordnung die betreffenden Betriebe 
ießen. . 
§6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Krast. 
Berlin, den 23. Dezember 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
z auch kann die zu- 
(2) Bekanntmachung vom 3. Januar 1917, betreffend Heeresnäharbeiten. 
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des Königlich Preußischen stellver- 
tretenden Generalkommandos IX. Armeekorps, betreffend die Lieferung vor 
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