Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

682 Nr. 98. 1917. 
6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten Kommissare. Sie üben die ihnen 
hiernach zustehenden Befugnisse als Kommissare für Volksernährung aus. 
III. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 ist die Landesbehörde für 
Volksernährung zu Schwerin. 
Schwerin, den 13. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
- L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 13. Juni 1917 zur Ausführung der Verordnung des 
Reichskanzlers vom 6. Juni d. Is. über Seetang und Seegras. 
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 6. Juni d. Is. 
über Seetang und Seegras (Rcl. S. 475) wird folgendes bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin. 
Wegen des Verbots der Wegnahme von Seetang und Seegras vom Ostsee- 
strande verbleibt es bei den diesbezüglichen zum Schutze der Ufer und Dünen des 
Ostseestrandes bestehenden Vorschriften. 
Schwerin, den 13. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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