Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

688 Nr. 99. 1917. 
5ä10. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in den 
Vorratsmengen und ihre Verwendung sowie die Herkunft und der. Nachweis der etwaigen 
Verfügungsberechtigung — Datum und Geschäftsnummer des Schreibens der zustän- 
digen Behörde ist anzuführen — ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige ein 
derartiges Lagerbuch bereits führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet 
zu werden. · . 
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung 
des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
F 11. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das 
Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt, Abt. R. III. 1., Berlin W. 15, Kurfürsten- 
damm 193/194 — nicht an die zuständige Maschinenausgleichstelle —, zu richten. Der 
Kopf der Zuschrift ist mit den. Worten „Betrifft elektrische Maschinen“ zu versehen. 
Offentliche Elektrizitätswerke haben Anfragen und Anträge dieser Art an das Kriegs- 
ministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion El, Berlin SW. 11, 
Königgrätzer Straße 28, zu richten. 7: 
5* 12. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mik Bepinn des 15. Juni 1917 in Kraft. Gleichzeitig 
wird die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1915, Nr. 2519/8. 15. B. 5, betreffend Be- 
standserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate, aufgehoben. 
Altona, den 15. Juni 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Fakk, 
General der Infanterie.
	        
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