Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  2.  1917.  11

gehändigt  worden.  J#hobe  von  dem  Inhalt  der  Verordnung  und  den  mir
durch  sie  auferlegten  Verpflichtungen  Kenntnis  genommen.
Datyn  .  .  ...  Unterschrift.  !  Euii-  —  den
Abdrücke  dieser  Verordnung  und  Formulare  für  die  vorstehende  Erklärung  werde!
dem  #brediele  in  der  rstederlichen  angehl  vom  Kriegsbekleidungsamt  ausgehändigt.
  Er  hat  die  unterzeichneten  Erklärungen  der  Zwischenstellen  unverzüglich  an
das  Kriegsbekleidungsamt  abzuliefern.

*  2.  .
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze
keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  gemäß  8  Ob  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  mit
Lesängnss  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  1500  —  fünfzehnhundert  —  Mark  bestraft.

g  3.

Die  aus  den  allgemeinen  und  besonderen  Lieferungsbedingungen  für  den  Auftragnehmer
  sich  ergebenden  vertraglichen  Verpflichtungen,  insbesondere  die  Verpflichtung
a  Zahlung  einer  Vertragsstrafe  im  Falle  von  Zuwiderhandlungen,  werden  durch  diese

erordnung  nicht  berührt.
g  4.
Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  Ablauf  des  30.  November  1916  in  Kraft.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1917,  betreffend  den  Absatz  von  Ostseefischen.


Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Errichtung  von  Preis-25.

  Sept
25.  Sebtemer  915  (RGBl.

prüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom  4.  November

S.  607.  728)  wird  folgendes  angeordnet:

81.

Die  in  der  Ostsee  gefangenen  und  innerhalb  des  Großherzogtums  gelandeten
  Fische,  mit  Ausnahme  von  AaAlen,  dürfen  vom  Fischer,'  vorbehältlich
der  Bestimmungen  in  Absatz  2,  nur  an  die  Mecklenburg-Schwerinsche  Fischbandelsgesellschaft
  m.  b.  H.  in  Wismar  oder  deren  Beauftragte  abgesetzt  werden.