12 Nr. 2. 1917.
Die Anschreibungen über die von den Fischern abgelieferten Fische und über
deren Bezahlung haben in Gemäßheit der Formulare, welche die genannte Fischhandelsgesellschaft
hierfür aufstellt, unter Mitwirkung der Fischer zu erfolgen.
Mit Genehmigung der Mecklenburg-Schwerinschen Fischhandelsgesellschaft
dürfen die Fischer auch an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen Fische
entgeltlich oder unentgeltlich abgeben. Art und Menge der auf Grund dieser
Bestimmung abgegebenen Fische sind jedes Mal unverzüglich den Vertrauensmännern
der genannten Gesellschaft, deren Namen und Wohnorte ortsüblich
bekannt gemacht werden, anzuzeigen.
Unberührt bleibt ferner das Recht der Fischer, zur eigenen Ernährung sowie
zur Versorgung ihrer Haushaltungsangehörigen Fische zurückzubehalten und
zu verwenden. Den Haushaltungsangehörigen werden gleichgestellt Naturalberechtigte,
insbesondere Altenteiler und Arbeiter, sofern sie bisher kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Fische zu beanspruchen haben.
§2.
- Die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhandelsgesellschaft wird an folgenden
Plätzen Abnahmestellen errichten:
Boltenhagen,
Wismar,
Alt Gaarz,
Arendsee,
Warnemünde,
Ribnitz.
Fischer, welche Fische der in § 1 Absatz 1 genannten Art landen, haben sie
unverzüglich, auf kürzestem Wege und auf eigene Kosten an die nächste oder die
von der Mecklenburg-Schwerinschen Fsschhandelsgesellschaft bestimmte Abnahmestelle
zu bringen, es sei denn, daß die Fische auf Grund des § 1 Absatz 2 abgegeben
werden sollen oder zur Selbstversorgung (§ 1 Absatz 3) bestimmt sind.
83.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Schwerin, den 6. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Me.erheimb.
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