Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

12  Nr.  2.  1917.

Die  Anschreibungen  über  die  von  den  Fischern  abgelieferten  Fische  und  über
deren  Bezahlung  haben  in  Gemäßheit  der  Formulare,  welche  die  genannte  Fischhandelsgesellschaft
  hierfür  aufstellt,  unter  Mitwirkung  der  Fischer  zu  erfolgen.

Mit  Genehmigung  der  Mecklenburg-Schwerinschen  Fischhandelsgesellschaft
dürfen  die  Fischer  auch  an  andere  als  die  in  Absatz  1  genannten  Stellen  Fische
entgeltlich  oder  unentgeltlich  abgeben.  Art  und  Menge  der  auf  Grund  dieser
Bestimmung  abgegebenen  Fische  sind  jedes  Mal  unverzüglich  den  Vertrauensmännern
  der  genannten  Gesellschaft,  deren  Namen  und  Wohnorte  ortsüblich
bekannt  gemacht  werden,  anzuzeigen.

Unberührt  bleibt  ferner  das  Recht  der  Fischer,  zur  eigenen  Ernährung  sowie
  zur  Versorgung  ihrer  Haushaltungsangehörigen  Fische  zurückzubehalten  und
zu  verwenden.  Den  Haushaltungsangehörigen  werden  gleichgestellt  Naturalberechtigte,
  insbesondere  Altenteiler  und  Arbeiter,  sofern  sie  bisher  kraft  ihrer
Berechtigung  oder  als  Lohn  Fische  zu  beanspruchen  haben.

§2.
-  Die  Mecklenburg-Schwerinsche  Fischhandelsgesellschaft  wird  an  folgenden
Plätzen  Abnahmestellen  errichten:
Boltenhagen,
Wismar,
Alt  Gaarz,
Arendsee,
Warnemünde,
Ribnitz.

Fischer,  welche  Fische  der  in  §  1  Absatz  1  genannten  Art  landen,  haben  sie
unverzüglich,  auf  kürzestem  Wege  und  auf  eigene  Kosten  an  die  nächste  oder  die
von  der  Mecklenburg-Schwerinschen  Fsschhandelsgesellschaft  bestimmte  Abnahmestelle
  zu  bringen,  es  sei  denn,  daß  die  Fische  auf  Grund  des  §  1  Absatz  2  abgegeben
  werden  sollen  oder  zur  Selbstversorgung  (§  1  Absatz  3)  bestimmt  sind.

83.
Wer  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Schwerin,  den  6.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Me.erheimb.

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