Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  103.  1917.  731

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1917,  betreffend  Verpflichtung  zur  Anmeldung
  von  Broschüren,  Flugblättern,  Geschäftsberichten  und  sonstigen  literarischen
  Erzeugnissen  vor  ihrer  Veröffentlichung  oder  Aushändigung  an  Besteller
  oder  dritte  Personen.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zu
Altona  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  Verpflichtung  zur  Anmeldung  von  Broschüren,
  Flugblättern,  Geschäftsberichten  und  sonstigen  literarischen  Erzeugnissen
vor  ihrer  Veröffentlichung  oder  Aushändigung  an  Besteller  oder  dritte  Personen,
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  20.  Juni  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Id.  Nr.  85  335.  Nr.  1190.  Altona,  den  16.  Juni  1917.

verordnung,

betreffend  Verpflichtung  zur  Anmeldung  von  Buoschüren,  Flugblättern,
Geschäftsberichten  und  sonstigen  literarischen  Erzeugnissen  vor  ihrer  Veröffentlichung
  oder  Aushändigung  an  Besteller  oder  dritte  Personen.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungehustand  vom  4.  Juni
1851  und  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  (REl.  S.  813)  wird  hiermit
folgendes  verordnet:

8  1.

Drucker  und  Vervielfältigungsanstalten  haben  alle  nicht  zum  öffentlichen  Berkauf
oder  Vertrieb  bestimmten  Bücher,  Denkschriften,  Broschüren,  Flugblätter,  Geschäftsberichte,
  Korrespondenzen,  Aufrufe  und  sonstigen  literarischen  Erzeugnisse,  in  denen
öffentliche  oder  die  Allgemeinheit  berührende  Fragen  behandelt  werden,  spätestens  nach
Fertigstellung  der  Vervielfältigung  vor  Verbreitung  oder  Aushändigung  an  den  Besteller
  oder  an  dritte  Personen  unter  Vorlage  eines  Exemplars  des  Erzeugnisses  bei  den
örtlich  zuständigen  Presseüberwachungsstellen  anzumelden.

6  solche  örtlich  zuständigen  Presseüberwachungsstellen  kommen  in  Betracht:

für  Hamburg  und  Altona:
das  stellv.  Generalkommando  in  Altona;
im  übrigen  die  Garnisonkommandos  in
Sonderburg,  Hadersleben,  Flensburg,  Schleswig,  Rendsburg,  Heide,
Neumünster,  Eutin,  Itzehoe,  Husum,  Tondern,  Stade,  Bremen,  Verden,

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