Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

732 Nr. 103. 1917. 
Wandsbek, Lübeck, Ratzeburg, Güstrow, Wismar, Ludwigslust, Par- 
cim, Neustrelitz, Schwerin, Rostock, Kommandantur Lockstedter Lager, 
aren, Plön, Mölln, Warnemünde. » 
Wo keine Garnisonkommandos am Platze sind, hat die Anmeldung bei dem dem 
betreffenden Orte nächstgelegenen Garnisonkommando zu erfolgen. 
§2. , 
Die Anmeldepflicht für den Drucker oder die Vervielfältigungsanstalt fällt fort, 
wenn die zum Druck oder zur Vervielfältigung übergebene Unterlage bereits den deut- 
lich sichtbaren Freigabevermerk der zuständigen Zensurstelle trägt. 
83. 
Es ist verboten, das angemeldete Erzeugnis vor Ablauf einer Frist von 72 Stunden 
oder entgegen einer innerhalb dieser Frist ergehenden Anordnung zu verbreiten oder 
auszuhändigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der vorschriftsmäßigen Anmeldung 
zur Post oder mit der gegen Quittung erfolgten Abgabe bei der Überwachungsstelle. 
ei der Postaufgabe empfiehlt sich Aufgabe unter Einschreiben, damit über die 
Absendung kein Zweifel besteht. 
*4. 
Die Bezeichnung als „Manufkript“ oder als „Brief"“ oder als „Vertraulich“", 
„Nur für Mitglieder“, zum „Privatgebrauch“ usw. entbindet nicht von der Anmelde- 
Räicht, desgleichen ist die Höhe der Auflage und der Umfang der Verbreitung für die 
mmeldepflicht ohne Belang. 
g 6. 
Als Vervielfältigungen Jnd auch anzusehen: Klischees, Matrizen und ährliche 
zur Herstellung von weiteren Vervielfältigungen dienende Erzeugnisse. 
8 6. 
Den Presseerzeugnissen stehen alle auf mechanischem oder chemischem Wege be- 
wirkten Vervielfältigungen einschließlich der Abzüge und Durchschläge von Schreib- 
maschinenschrift sowie Abbildungen gleich. " 
§7- -. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, 
mit Gefänguse bis zu einem Jahre und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
  
Die Zivilbehörden werden um baldmöglichste Veröffentlichung gebeten. 
v. Falk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.