734 Nr. 104. 1917.
Id. Nr. 81923. Tr. 1156. Altona, den 13. Juni 1917.
verbot
der Offenlegung von Karten und Plänen über Stadt-, Eisenbahn-, Hafen-
und Fabrikanlagen.
Auf Grund des §.9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — REBl. S. 813 — wird
im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeordnet:
— 1.
Das Anschlagen, Auslegen, Aushängen, Ausstellen von Karten und Plänen,
die Stadt-, Eisenbahn-, Hafen= und Fabrikanlagen im Maßstab von 1:100 bis
1:100 000“ ausschließlich darstellen, an öffentlichen Orten ist verboten.
§52.
Offentliche Orte sind solche Orte, zu denen eine nicht beschränkte Personenzahl
Zutritt hat, namentlich auch Gastwirtschaften, Läden usw.
Ob die von diesem Verbot betroffenen Orte Privateigentum oder Eigentum einer
öffentlichen Körperschaft sind, ist also gleichgültig.
*l 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese. Verordnung werden, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark bestraft.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 19. Juni 1917, betreffend Herstellung und Verbrei-
tung von Druckschriften, Flugblättern und Flugschriften.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.