736 Nr. 104. 1917.
VI. 1260. Nr. T 4303. Nr. 1191. Altona, den 15. Juni 1917.
verorodnung,
über die Einschränkung der Bautätigkeit.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund von § 9 b des Gesetzes
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
—RGBl. S. 813 — unter Aufhebung der Verordnung vom 15. Mai 1917 — Kl.
S. 383 Nr. 969 — angeordnet:
E 1.
Jede geplante Bauarbeit ist anzumelden.
P
Die Anmeldung erfolgt mittels Fragebogen, die bei der Kriegsamtstelle Altona,
Geibelstr. 1, bezw. bei den zuständigen Baupolizeibehörden anzufordern sind. Die
Fragebogen sind für jede Bauarbeit in doppelter Ausfertigung auszufüllen und bei den
zuständigen Baupolizeibehörden zugleich mit dem Baugesuch einzureichen.
Sopveit die Baupolizeibehörden die Bauanträge für berechtigt halten, reichen see,
und zwar unter Hinzufügung eines entsprechenden Vermerks, die Fragebogen mit Bau-
* an die Kriegsamtstelle weiter; im andern Falle weisen sie das Gesuch ohne
eiterreichung zurück. Gegen die Zurückweisung ist die Beschwerde an die der Bau-
polizeibehörde vorgesetzte Behörde zulässig. Die Beschwerde ist auf dem für Beschwerden-
Feeen Baupolizeibehörden allgemein vorgeschriebenen Wege anzubringen. Die der
aupolizeibehörde vorgesetzte Behörde kann die Zurückweisung des Antrages aufrecht
erhalten oder die Weiterreichung an die Kriegsamtstelle anordnen.
83.
Mit den geplanten Bauarbeiten darf nur nach Genehmigung des stellvertr. Ge-
neralkommandos begonnen werden. Die zur Zeit im Gange befindlichen Bauarbeiten
därfen gegen ein Verbot des stellvertretenden Generalkommandos nicht fortgeführt
werden. "
§4.
Diese Verordnung betrifft auch die Bauarbeiten geringsten Umfangs. Ausge-
nommen von der Verordnung sind jedoch die Bauten der Bautenliste des Kriegsamtes
Techn. Stab TI und kleinere dringende bauliche Reparaturen, bei denen bereits sämt-
liche Baumaterialien bei der Baustelle vorhanden sind, oder bei denen Zement, Eisen
und Dachpappe nicht gebraucht werden, oder sonstiges Material mit der Eisenbahn nicht
heranzufahren ist, ferner kleinere dringende Umbauten auf dem Lande, bei denen die
obengenannten Voraussetzungen vorliegen. Bei keiner dieser Ausnahmebauarbeiten
dürfen als Arbeitskräfte reklamierte Arbeiter verwandt werden. In allen Zweifels-
fällen erteilt die Kriegsamtstelle Auskunft.