Nr. 104. 1917. 737
g 6.
Die landesgesetzlichen baupolizeilichen Vorschriften werden durch diese Bestim-
mungen des Generalkommandos nicht berührt.
. §6- ·
Bgchwetden über die Anordnungen des stellvertr. Generalkommandos sind bei
diesem schriftlich einzureichen. «
· 7.
Zuwiderhandlungen gegen 5§ 1 und 3 dieser Verordnung werden, wenn vie be-
stehenden Gesehze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu -7 1500
Flsehnhungert Markh bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der zu einer solchen
uwiderhandlung auffordert oder anreizt.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in derselben Weise
wie 20 Verordnung vom 15. Mai 1917— KVBl. S. 383 Nr. 969 — öffentlich bekannt-
zumachen.
v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 20. Juni 1917, betreffend Abgabebescheinigung für
Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 1. Dezember
1916, betreffend Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren, (Nr. 188 des Rbl.)
wird die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Abgabe-
bescheinigungen hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 20. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle betreffend Abänderung der Bekanntmachung über
Abgabebescheinigungen vom 21. November 1916.
Vom 11. Juni 1917.7)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugs-
scheine vom 31. Oktober 1916 (Röl. S. 1218) wird Folgendes bekannt gemacht:
*) Erscheint im Reichsanzelger vom 16. Juni 1017. 154