738 Nr. 104. 1917.
Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Abgabebescheintgungen vom
21. November 1916 (Reichsanz. Nr. 276, Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 1
S. 2) wird in folgenden Punkten abgeändert:
1. An gemeinnützige Fürsorgevereinigungen darf in Zukunft die Genehmigung
zur Erteilung von Abgabebescheinigungen nicht mehr gegeben werden. Soweit bisher
auf Grund der Bekanntmachung vom 21. November 1916 gemeinnützigen Fürsorge-
vereinigungen von den nach der genannten Bekanntmachung zuständigen Behörden die
Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen gegeben ist, behalten sie diese,
und zwar widerruflich, auch weiterhin. Sie sind verpflichtet, auch in Zukunft die in der
Bekanntmachung vom 21. November 1916 aufgeführten Bedingungen einzuhalten.
2. Die Aufsicht über diese gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen daraufhin, ob sie
die in der Bekanntmachung vom 21. November 1916 näher bezeichneten Bedingungen ein-
halten, wird von den gleichen Behörden ausgeübt, denen für den Bezirk, in dem diese
Vereinigungen ihren Sitz haben, die Ausfertigung der Bezugsscheine obliegt (58 12, 18
der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick-
d Schuhwaren vom 10. Juni 1916 ( Bl. S. 1420
un r vom 23. Dez 1916 (86 Bl. S. 1420).
3. In Zukunft steht nur noch der Reichsbekleidungsstelle, nicht mehr den in der
Bekanntmachung vom 21. November 1916 für zuständig erklärten Behörden, das Recht
zu, die den gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen gegebene Genehmigung zur Er-
teilung von Abgabebescheinigungen zu widerrufen. Anträge auf Widerruf der Geneh-
migung sind daher an die Reichsbekleidungsstelle, Abteilung E für Ersatzstoffe in
Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, zu richten.
4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.