Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 777 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch 
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Röl. S. 603) unter- 
sagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung betroffen wird Salzsäure jedes Stärke= und Rein- 
beitsgrabes. 
  
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder ze erstört: 
wer der Aufforderung der ständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
4 wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § b des Geletzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätlichen Zuwiderhandlung en gegen - oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Depelte des Betrages zu bemessen, um den der Oleer überschritten worden ist oder 
in den Fällen ri Nummer . überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend 
Mark, so ist ni ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte “ Min estbetrages ermäßigt werden. 
Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
ge n Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe uf erlust der bürgerlichen Ehrenrechte et lannt werden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die krafbarg Handlung 
bezieht, zain werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder ni 
» * 22 
rlp' 
  
  
Mit Eelinnts bis iu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 
1 wer unbefugt Teinen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, besch ädigt. oder zerstört, 
verwendet, verkau zt4 oder kauft — ein uan Blletteschallt, ober Erwerbsgeschäft 
über ihn abschl ieß 
8. wer der Verrisienen , die Eilchlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhand 
4. wer den erlassenen Leriinpeasnemmnen zuwiderhandelt. 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung, verlichtet, ist. 
## i der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige ode t e 
ngaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mon aten oder rnrt Ge 
fo bis zu zehntausend Mark. bestraft, 0h können Vo nerch die verschwiegen sind, 
Urteil für dem Glroollen erfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
sihuch de die worgeschriebenen Legeechs deisichen !—— zu führen unterläht. Wer fahrlässig 
t, zu der er auf Grund diesen. Erordnung verpflichtet ist, nicht in der Hletten 
fäit usn obel- unrichtige Der un vollständige Angaben macht, wird mit Ge 
kraser bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bi 4| 
s Monaten bestraft. Ebenso wid beltrast wer fahrlässig die vorgeschriebenen #agerbbn er 
einzurichten oder zu führen unterlößt. 
162
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.