Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

780  Nr.  109.  1917.

§5  10.

Lagerbuchführung  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  die  Vorräte  und  jede
Anderung  der  Vorräte  an  Salzsäure  der  verschiedenen  Stärke=  und  Reinheitsgrade  sowie
ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Beauftragten  Beamten  der  Militär=  und  Polizeibehörden
  ist  die  Prüfung  des  Lagerbuches,  der  Belege  sowie  die  Besichtigung  der  Räume
zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  vermutet  werden.

8  11.

Höchstpreise.
Der  Preis  von  100  kg  Salzsäure  darf  die  in  der  nachfolgenden  Tabelle  entbaltenen
  Höchstpreise  nicht  überschreiten:  «  -

 

 

Stärke  in  Graden
Reinheitsgrad  Beaumé
17/189  189/22°%
1.  Salzsäure,  ohhre.  7,25  —  8,00  .4
2.  technisch  arsenfeit  8,00  „  8,.75  „
.  ,,  nahezuchetnifchrein.........  "—  9,50  „
nämlich  entweder  a)  absolut  arsenfreiei
oder  br  wasserhell,  chlorfei
oder  c)  schwefelsäurefrei
4.  Salzsäure,  chemisch  rein,  Reinheitsgrad  des  Deut..60  4  für  das  Kilogramm
schen  Arzneibuches  V.  Chlorwasserstoffinhalt

Für  oben  nicht  genannte  Stärke=  und  Reinheitsgrade  muß  der  Preis  zu  den  festbesegten
  öchstpreisen  in  einem  angemessenen  Verhältnis  stehen.  In  Zweifelsfällen  ist
ei  der  Chemischen  Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  anzufragen.

§  12.

Zahlungsbedingungen.  .

Die  Höchstpreise  gemäß  §  11  gelten  für  unverpackte  Ware  frei  Bahnwagen,  Verladestation
  der  Erzeugungsstelle  und  Zahlung  beim  Empfange.  Wird  der  Kaufpreis
gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  berechnet
  werden.  «

§13.

Preiszuschläge  für  Verpackung  und  Versand  von  Salzsäure.
A.  Bestimmungen  für  Erzeuger  und  Wiederverkäufer  von  Salzsäure:
1.  Lieferung  in  Topfwagen.
a)  Bei  Stellung  des  Wagens  durch  den  Verkäufer  darf  eine  Wagenmiete
von  nicht  mehr  als  50  Pf.  für  je  100  kg  verladenes  Salzsäuregewicht