Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

784 Nr. 109. 1917. 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RG#l. S. 376) .) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lager- 
buchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (R#Bl. S. 54, 549 und 684)“) 
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(REl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
g Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Der gesamte 
8 urz Wollertrag der deutschen Schafschuren und das gesamte Wollgefälle bei 
W Puscher, den deutschen Gerbereien (auch das Wollgefälle von ausländischen 
ollertrag Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Schaf- 
genannt. haltern oder an sonstigen Stellen befindet. 
Ausgenommen von der Bekanntmachung syr diejenigen Vorräte an Wolle, welche 
im Eigentum der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 3, stehen. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- 
schlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mari wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand Lileiteschalft, beschädigt oder zerstört, 
dLerwendet, berlauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt: 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, 
2 
**) Wer vorsätzlich die Auskunßft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 4 
nicht in der gesetzten, Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder uwossständige angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso- 
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Alstrase 
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit esengnis bis zu sechs Monaten brlte t. 
Ebenso grird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen 
unterläßt.
	        
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