Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  109.  1917.  783

*  16.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  Beginn  des  1.  Juli  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Juli  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1917,  betrefsend  Beschlagnahme  der  deutschen

SEchasschur.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles
  bei  den  deutschen  Gerbereien,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Die  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1916,  betreffend  Beschlagnahme  der
deutschen  Schafschur,  Rbl.  1916  Nr.  107  S.  627,  wird  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  W.  I.  1771/5.  17.  K.  R.  A.,
betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur
und  des  Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien.
Vom  1.  Juli  1917.
Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht

nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicher-