18 Nr. 4. 1917.
Die Geschäfte der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Bundesrats-
verordnung werden von der Großherzoglichen Technischen Kommission in
Schwerin wahrgenommen.
Schwerin, den 6. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 2. Dezember 1916 über Rohzucker und Zuckerrüben im Be-
triebsjahre 1917/18.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 2. Dezember v. Is. über
Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahre 1917/18 (Rel. S. 1324) wird
bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 der Bundesratsverord-
nung ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
Vor der Entscheidung gemäß § 4 der Bundesratsverordnung sind beide
Parteien zu hören. Je ein Sachverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaft
und der Zuckerindustrie ist zuzuziehen.
Ausfertigung der Entscheidung ist beiden Parteien zuzustellen.
Schwerin, den 6. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend Ausführung von Bauten.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 6. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.