Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  4.  1917.  19.

Bekanntmachung.

Alle  Behörden  und  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  die  Genehmigung  eines
Neubaues  a  Umbaues  (abgesehen  von  nötigen  Ausbesserungsarbeiten)  in  der.  Regel
zu  versagen,  und  Bauten,  **  g  Genehmigung  durch  eine  andere  Behörde  nich
unterliegen,  nicht  in  Angriff  zu  nehmen.  »

Bei  Baucäm  dereä  Lfluzsführung  im  allgemeinen  öffentlichen  Interesse  unbedingt
erforderlich  ist,  ist  ein  entsprechendes  Gesuch  unter  Beifügung  einer  Skizze,  welche
die  geplante  Baulichkeit  ersehen  läßt,  und  einer  kurzen  Darlegung,  welche  die  Notwendigkeit
  des  Baues,  dessen  voraussichtliche  Dauer  sowie  die  Anzahl  und  Art  der  dazu
benötigten  Arbeitskräfte  nachweist,  zur  weiteren  Bearbeitung  an  das  Generalkommando
Abt.  B  einzusenden.

Das  Verfahren  ist  bei  allen,  die  Rüstungsindustrie  angehenden  Bauarbeiten  tunlichst
  zu  beschleunigen  und  darf  nicht  durch  Formalitäten  verzögert  werden.  ç

Die  umfangreichen  Neu=  und  Erweiterungsbauten  für  die  Rüstungsindustrie
einerseits,  der  fast  gänzliche  Mangel  an  Maurern  und  sonstigen  Bauarbeitern  auf  dem
freien  Arbeitsmarkt  andererseits,  zwingen  mich  dazu,  der  Bautätigkeit,  soweit  diese  für
unsere  Kriegswirtschaft  nicht  in  Betracht  kommt,  Beschränkungen  aufzuerlegen,  indem
ich  jeden  künftigen  Neu=  oder  Umbau  sowohl  für  Private  wie  für  Behörden  von  meiner
Genehmigung  abhängig  mache.  Diese  Genehmigung  wird  nur  erteilt  werden,  wenn  der
beabsichtigte  8  für  die  Kriegswirtschaft  oder  aus  sonstigen  Gründen  notwendig  ist.

Der  stellv.  kommandierende  General.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1917,  betreffend  die  Beleuchtung  von
Fuhrwerken.

Nochstehende  Bekanntmachung  des  Koöniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  in  Altona,  betreffend  die  Beleuchtung  von
Fuhrwerken,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Januar  1917.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
Nr.  2800.  Altona,  den  19.  Dezember  1916.

Belianntmachung.
Auf  Grund  des  §  gb  des  Gesetzes  über  den  Bel  3  d  .  i
i8bl  i  (0  setz  elagerungszustand  vom  4.  Juni

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