Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

791 Nr. 110. 1917. 
Abw. I. Nr. 13 136. Nr. 1229. Altona; den 18. Juni 1917. 
verordnung, 
betreffend den Schiffsverkehr innerhalb der deutschen Küste. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich was folgt: " 
81. 
Alle ein- und auslaufenden Schiffe sind einer Untersuchung zu unterziehen, soweit 
nicht für. den. rein örtlichen Verkehr Ausnahmen besonders zugelassen sind. 
.... . §2-. 
Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die gesetzlich vorgeschriebenen Schiffs- 
bopiere, sowie auf die Besatzung und deren Ausweise. Schiff und Ladung werden nach 
rinessen der zuständigen Uberwachungsstelle einer Untersuchung unterzogen. 
* 3. 
Die Untersuchung erfolgt in den für den Auslandsschiffsverkehr freigegebenen 
Häfen durch die dort bestehenden militärischen Untersuchungskommissionen, in den ge- 
schlossenen- Häfsen durch die etwa vorhandenen Militärbehörden oder durch die ghufen- 
oder Ortsbolizeibehörden nach Anordnung des stellv. Generalkommandos. Die Tätig- 
keit der Orts= und Hafenpolizeibehörden ist vom nächsten Küstenschutzkommando zu 
überwachen. 
–* 4. 
Kapitäne, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaften haben einen von der Polizei- 
behörde ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ausgestellten Ausweis mit ge- 
stempelter Photographie und beglaubigter Unterschrift des Inhabers nach ange- 
schlossenem Muster 1 bei sich zu führen. 
8 5. 
Zur Fahrt dürfen nur Reichsdeutsche zugelassen werden, außerdem Angehörige 
der mit dem Deutschen Reiche verbündeten und der. neutralen Staaten mit Genehmi- 
gung der zuständigen stellv. Generalkommandos. · 
§6. 
Die Beförderung von Reisenden oder die Mitnahme nicht zur Besatzung ge- 
höriger Personen ist verboten. Ausnahmen können die stellv. Eeneralkonmntos 
gestatten. 
87. 
Jedes Schiff muß einen Passierschein nach angeschlossenem Muster 2 mit sich 
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führen, welcher vom Führer des Fahrzeuges aufzubewahren und den UÜberwachungs- 
organen des Heeres und der Marine jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ande-
	        
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