791 Nr. 110. 1917.
Abw. I. Nr. 13 136. Nr. 1229. Altona; den 18. Juni 1917.
verordnung,
betreffend den Schiffsverkehr innerhalb der deutschen Küste.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich was folgt: "
81.
Alle ein- und auslaufenden Schiffe sind einer Untersuchung zu unterziehen, soweit
nicht für. den. rein örtlichen Verkehr Ausnahmen besonders zugelassen sind.
.... . §2-.
Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die gesetzlich vorgeschriebenen Schiffs-
bopiere, sowie auf die Besatzung und deren Ausweise. Schiff und Ladung werden nach
rinessen der zuständigen Uberwachungsstelle einer Untersuchung unterzogen.
* 3.
Die Untersuchung erfolgt in den für den Auslandsschiffsverkehr freigegebenen
Häfen durch die dort bestehenden militärischen Untersuchungskommissionen, in den ge-
schlossenen- Häfsen durch die etwa vorhandenen Militärbehörden oder durch die ghufen-
oder Ortsbolizeibehörden nach Anordnung des stellv. Generalkommandos. Die Tätig-
keit der Orts= und Hafenpolizeibehörden ist vom nächsten Küstenschutzkommando zu
überwachen.
–* 4.
Kapitäne, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaften haben einen von der Polizei-
behörde ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ausgestellten Ausweis mit ge-
stempelter Photographie und beglaubigter Unterschrift des Inhabers nach ange-
schlossenem Muster 1 bei sich zu führen.
8 5.
Zur Fahrt dürfen nur Reichsdeutsche zugelassen werden, außerdem Angehörige
der mit dem Deutschen Reiche verbündeten und der. neutralen Staaten mit Genehmi-
gung der zuständigen stellv. Generalkommandos. ·
§6.
Die Beförderung von Reisenden oder die Mitnahme nicht zur Besatzung ge-
höriger Personen ist verboten. Ausnahmen können die stellv. Eeneralkonmntos
gestatten.
87.
Jedes Schiff muß einen Passierschein nach angeschlossenem Muster 2 mit sich
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führen, welcher vom Führer des Fahrzeuges aufzubewahren und den UÜberwachungs-
organen des Heeres und der Marine jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ande-